Für Empfänger unserer Aufforderungsschreiben
So entscheiden Gerichte über unsere Abmahnungen wegen ungewollter Werbung
Sie haben von uns ein Schreiben wegen unerbetener Werbung per E-Mail erhalten. Auf dieser Seite ist zusammengetragen, wie Gerichte über die zwölf Einwände entschieden haben, die uns dagegen am häufigsten entgegengehalten werden — mit den Fundstellen und den Entscheidungen im Volltext.
Darum geht es
Warum die Lektüre dieser Urteilssammlung lohnt
Ein Anwaltsschreiben, eine Unterlassungserklärung zur Unterschrift, eine Kostenforderung — und das alles wegen einer E-Mail, die aus Ihrer Sicht vielleicht ganz normale Geschäftsanbahnung war. Die erste Reaktion darauf ist nicht unbedingt immer Einsicht. Oft lautet sie eher: Das kann doch nicht rechtens sein.
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Diese Reaktion hat einen nachvollziehbaren Grund. Der Markt für Abmahnungen hat einen schlechten Ruf. Wer zum ersten Mal damit zu tun hat, kann von außen kaum unterscheiden, was davon berechtigt ist und was nicht.
Wer daraufhin im Internet sucht, landet regelmäßig auf Portalen wie anwalt.de. Dort finden sich zahlreiche Beiträge zu Abmahnungen wegen E-Mail-Werbung. Viele davon legen nahe, eine solche Forderung sei zweifelhaft und gehöre in jedem Fall anwaltlich geprüft. Das ist nicht falsch. Man sollte aber wissen, wie diese Texte zustande kommen: anwalt.de ist ein Anwaltsportal, in dem Kanzleien gegen eine monatliche Nutzungsgebühr Profile und Fachbeiträge einstellen können, um darüber Mandate zu gewinnen. Ein Beitrag, der Ihnen nahelegt, die Sache prüfen zu lassen, ist zugleich die Anzeige desjenigen, der die Prüfung übernehmen möchte. Das macht ihn nicht unrichtig — aber es macht ihn zu etwas anderem als einer neutralen Auskunft.
Umgekehrt sind natürlich auch wir keine neutrale Instanz, sondern Interessenvertreter unserer Mandanten. Wer aber eine objektive und unparteiische Einschätzung zur Berechtigung der durch uns verfolgten Ansprüche abgeben kann, sind die deutschen Gerichte. Wir glauben deshalb, dass Sie zumindest deren Entscheidungen hierzu kennen sollten.
Wie Sie sich am Ende entscheiden, ist Ihre Sache. Wichtig ist uns nur, dass Sie es in Kenntnis dessen tun, was Gerichte tatsächlich aus den Unterlassungsaufforderungen machen, die unsere Kanzlei ausbringt.
Zu jedem Einwand finden Sie hier deshalb zweierlei: Erstens, was die obersten deutschen Zivilgerichte dazu sagen. Diese Entscheidungen sind veröffentlicht, wir verlinken sie und Sie können sie selbst nachlesen. Zweitens exemplarische Entscheidungen aus unseren eigenen Verfahren. Zuständig sind für unsere Klagen die Amtsgerichte. Amtsgerichtliche Urteile werden jedoch selten veröffentlicht. Deswegen haben wir hier jeweils Abschriften hochgeladen, die Sie im Volltext lesen können.
Wir haben in diesem Jahr bereits mehrere hundert Urteile erwirkt. Einige aktuelle Entscheidungen stellen wir hier zur Verfügung. Dabei zitieren wir nicht bloß Urteile, sondern auch deutliche gerichtliche Hinweise, weil die Gegenseite nach solchen häufig bereits den Forderungen nachkommt oder sie anerkennt, sodass oft nicht streitig entschieden werden muss.
Übersicht
Die häufigsten Einwendungen im Einzelnen
Ein Teil dieser Einwendungen erreicht uns schon außergerichtlich, ein anderer wird erst im Prozess erhoben — etwa der Streit darüber, wer die Kosten trägt, wenn der Anspruch nach Klageerhebung anerkannt wird. Wir behandeln beide Sorten von Argumenten, damit Sie den ganzen Weg überblicken können, bevor Sie es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen.
Einmaliger Verstoß
„Das war doch nur eine einzige E-Mail.“
Das trifft in vielen Fällen zu — und ändert nichts. Der Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB entsteht nicht erst, wenn eine Belästigung ein bestimmtes Maß erreicht. Er entsteht mit der ersten Mail, weil bereits sie den Empfänger zwingt, sie zu sichten, einzuordnen und auszusortieren. Genau darin liegt die Beeinträchtigung, die die Rechtsprechung schützt.
Das sagt der Bundesgerichtshof
„Das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung.“
„Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig.“
Fundstelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. September 2013 („Empfehlungs-E-Mail“)
Aktenzeichen: I ZR 208/12
Siehe auch
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2009 – I ZR 218/07 („E-Mail-Werbung II“), amtlicher Leitsatz: „Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.“
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. März 2017 – VI ZR 721/15
Beispielhafte Entscheidungen hierzu, die wir erstritten haben
Amtsgericht Nordhorn — Urteil vom 18. Juni 2026
„Bereits die erste unerbetene Werbe-Nachricht beeinträchtigt den geschützten Betriebsablauf eines Unternehmens, da für Gewerbetreibende mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden ist. Zudem bedingen solche Werbe-Nachrichten das Risiko, wichtige geschäftliche E-Mails im Spam-Umfeld zu übersehen.“
Amtsgericht Westerstede — gerichtlicher Hinweis vom 23. Juli 2026
„Schließlich rechtfertigt nach ständiger Rspr. ein einmaliger Verstoß die erforderliche Wiederholungsgefahr.“
Einwilligung
„Der Empfänger hat in die Werbung eingewilligt.“
Wenn das so ist, ist die Sache erledigt — zeigen Sie uns die ausdrückliche Einwilligung, von der unser Mandant nichts weiß, und wir nehmen die Forderung zurück. Ansonsten müssen wir davon ausgehen, das Beharren auf einem vermeintlichen Einverständnis sei eine bloße Schutzbehauptung. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Werbende, nicht der Empfänger. Und der Bundesgerichtshof verlangt dafür nicht eine bloße Behauptung, sondern eine sehr konkret dokumentierte Darstellung, wann, wo und unter welchen Umständen die Einwilligung mit welchem Inhalt erteilt wurde, und er verlangt hierfür konkrete Nachweise.
Dabei genügt auch kein hypothetisches Einverständnis — selbst dann nicht, wenn der Werbende es für wahrscheinlich hält. Die Einwilligung muss nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG ausdrücklich erteilt sein. Und die Ausnahme für Bestandskunden nach § 7 Absatz 3 UWG greift erst, wenn die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erlangt wurde. Ein früherer Kontakt, bei dem es zu keinem entgeltlichen Leistungsaustausch gekommen ist, reicht dafür nicht — und die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift müssen zusätzlich sämtlich erfüllt sein.
Das sagt der Bundesgerichtshof
„Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraussetzt.“
„Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen Nachweis ungeeignet.“
Fundstelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2011 („Double-opt-in-Verfahren“)
Aktenzeichen: I ZR 164/09
Siehe auch
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2012 – I ZR 169/10
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. März 2017 – VI ZR 721/15: eine verdeckte Generaleinwilligung über eine Partnerliste ist unwirksam.
- § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Beispielhafte Entscheidungen hierzu, die wir erstritten haben
Amtsgericht Nienburg — Urteil vom 4. September 2026
„Soweit die Beklagte eine vorherige telefonische Vereinbarung pauschal behauptet, ist dieser Vortrag bereits unsubstantiiert. Darüber hinaus hat die Beklagte trotz Bestreiten der Klägerin keinen Beweis für eine vorherige Absprache angetreten. Beides geht zu ihren Lasten, weil sie die Darlegungs- und Beweislast für eine Einwilligung trägt.“
Amtsgericht München — gerichtlicher Hinweis vom 14. August 2026
„Gem. § 142 ZPO wird angeordnet, dass die Beklagte die vorhandenen Unterlagen (Dokumentation d. IP-Adresse, Bestätigungs-E-Mail etc.) der streitgegenständlichen Einwilligungserklärung binnen 2 Wochen vorlegt.“
Amtsgericht München — gerichtlicher Hinweis vom 16. April 2026
„Nach vorläufiger Beurteilung dürfte die von der Beklagten behauptete Einwilligung der Klägerin nach der Rechtsprechung des BGH nicht wirksam sein. Ein Dienstleister darf nicht eine Einwilligung einholen, die praktisch die Übersendung von Werbung jeglicher Art durch jedermann rechtfertigt. Erforderlich ist eine Eingrenzung in inhaltlicher und personeller Hinsicht. Erforderlich ist, dass der Nutzer erkennen kann, in die Werbung welcher Unternehmer konkret eingewilligt wird. Dies hat zur Folge, dass die werbenden Unternehmen namentlich aufgeführt werden müssen.“
Strafbewehrte Erklärung
„Wir haben die Adresse längst gelöscht — warum jetzt noch eine Unterlassungserklärung?“
Weil das Löschen nichts absichert. Eine Adresse, die heute aus dem Verteiler genommen wird, kann morgen erneut hineingeraten — über einen neuen Lead-Einkauf, ein neues Werkzeug, einen neuen Mitarbeiter. Der Empfänger stünde dann wieder am Anfang.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist deshalb kein Zusatz zur Forderung, sondern ihr Kern: Sie ist das einzige Instrument, das dem Empfänger für den Wiederholungsfall eine Sanktion an die Hand gibt. Wer sie abgibt, beendet die Sache.
Das sagt der Bundesgerichtshof
„Durch die Aufgabe des rechtsverletzenden Verhaltens entfällt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht. Die aus einem früheren rechtswidrigen Handeln erfahrungsgemäß abgeleitete ernsthafte Besorgnis, dass der Verletzer auch weiterhin in gleicher Weise handeln wird, endet daher im Allgemeinen nicht aufgrund der Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzung erfolgt ist. Die Wiederholungsgefahr hätte auch im Streitfall nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, weil die begangene rechtswidrige Handlung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so dass die Beklagte nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung überzeugend hätte dartun können, dass sie die entsprechende Handlung nicht wiederholen wird.“
Fundstelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. September 2013 — zu unverlangt zugesandten Werbe-E-Mails („Empfehlungs-E-Mail“)
Aktenzeichen: I ZR 208/12
Siehe auch
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05: „Die durch einen bereits begangenen Verstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.“
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Dezember 2012 – III ZR 173/12: „An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Regelmäßig reichen weder die Änderung […] noch die bloße Absichtserklärung […] aus.“
Beispielhafte Entscheidungen hierzu, die wir erstritten haben
Amtsgericht Düsseldorf — Urteil vom 20. Juli 2026
„Die Wiederholungsgefahr entfällt bspw. auch nicht durch eine bloße Entnahme der Zedentin aus einem E-Mail-Verteiler, da der Zedentin keine Sanktionsmöglichkeit für den Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Beklagten zugestanden hätte. Erst eine solche beseitigt die Annahme einer Wiederholungsgefahr.“
Amtsgericht Winsen (Luhe) — Schlussurteil vom 2. September 2026
„Wer auf eine berechtigte Abmahnung eine solche Erklärung nicht abgibt, lässt dem Betroffenen keinen anderen Weg als den zum Gericht.“
Anwaltliche Hilfe
„Dafür brauchte es doch keinen Anwalt.“
Erstattungsfähig sind nur Kosten, die aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig waren. Der Bundesgerichtshof legt diesen Maßstab großzügig aus: Er hat entschieden, dass sogar ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung — im entschiedenen Fall mit vier auf das Wettbewerbsrecht ausgebildeten Juristen — einen Anwalt mit der Abmahnung beauftragen und dessen Kosten ersetzt verlangen darf.
Wenn das schon dort gilt, gilt es erst recht für den Empfänger einer Werbe-E-Mail, der weder eine Rechtsabteilung noch juristische Vorbildung hat. Die Abwehr fremder Rechtsverstöße gehört zu keinem üblichen Geschäftsbetrieb — und niemand muss sich so behandeln lassen, als hätte er eine Rechtsabteilung, die er nicht hat.
Das sagt der Bundesgerichtshof
„Möchte ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen und beauftragt es deswegen einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung, kann es grundsätzlich die dadurch entstehenden Kosten auch dann vom Verletzer ersetzt verlangen, wenn es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.“
„Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält. Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das über keine Rechtsabteilung verfügt, nicht so behandeln zu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung hätte.“
Fundstelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Mai 2008 („Abmahnkostenersatz“) — amtlicher Leitsatz und Randnummer 13
Aktenzeichen: I ZR 83/06
Siehe auch
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05 („Clone-CD“): „Der Senat hat […] entschieden, dass grundsätzlich auch Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung es den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung […] zu beauftragen, und daher berechtigt sind, von dem Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen.“
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. April 2017 – I ZR 33/16
- Kammergericht Berlin, Urteil vom 5. September 2017 – 5 U 150/16
Beispielhafte Entscheidungen hierzu, die wir erstritten haben
Amtsgericht Düsseldorf — Urteil vom 20. Juli 2026
„Namentlich ist ein rechtlicher Laie, selbst wenn er als juristische Person ggf. über eine Rechtsabteilung verfügen mag, typischerweise nicht dazu in der Lage, den rechtlichen Sachverhalt hinreichend und umfassend zu prüfen sowie ohne rechtliche Beratung und Vertretung einer sachgerechten Lösung […] zuzuführen.“
„Wollte man dies aufgrund der Beteiligung einer juristischen Person anders sehen, so stellt sich schon die Frage, weshalb es vorliegend überhaupt zu der Zusendung der unzulässigen Werbe-E-Mail gekommen ist, denn auch bei der Beklagten handelt es sich um eine juristische Person, an die die gleichen juristischen Maßstäbe anzulegen wären.“
Amtsgericht Düsseldorf — Urteil vom 3. Juli 2026
„Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war hierfür grundsätzlich zulässig, da die Verfolgung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche nicht zu den typischen originären Aufgaben eines Unternehmens gehört.“
Streitwert
„Ein Streitwert von 3.000 € für eine E-Mail ist absurd.“
Der angesetzte Wert ist nicht die Obergrenze dessen, was die Gerichte für angemessen halten — er ist der untere Rand. Und er stammt nicht von uns: Der Bundesgerichtshof hat 3.000 € schon 2004 für eine einzelne Werbe-E-Mail festgesetzt — und zwar ausdrücklich in einem Fall, in dem das Berufungsgericht die Belästigung als ‚verhältnismäßig geringfügig‘ gewertet hatte.
Maßgeblich ist dabei nicht ein volkswirtschaftlicher Gesamtschaden, sondern allein das Interesse des Betroffenen im Einzelfall, nicht belästigt zu werden. Wie die Gerichte das bewerten, zeigt die Spanne unten: Sie reicht von 3.000 € bis über 8.000 €.
Das sagt der Bundesgerichtshof
„Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht beizutreten, da sich die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung orientiert, sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden. Diese Belästigung hat das Kammergericht in tatrichterlicher Würdigung als ‚verhältnismäßig geringfügig‘ bezeichnet. Hiermit korrespondiert der im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004 auf 3.000 € festgesetzte Streitwert.“
Fundstelle
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. November 2004 — zum Streitwert einer einzelnen Werbe-E-Mail
Aktenzeichen: VI ZR 65/04
Siehe auch
- Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 5 W 6/23: „Danach ist für eine erste Werbe-E-Mail grundsätzlich ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000 € anzusetzen (Basiswert). Für jede weitere E-Mail […] erhöht sich der Gegenstandswert grundsätzlich um ein Drittel, mithin um 1.000 €.“
- Kammergericht Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 5 W 152/21: „Ein Streitwert für die Hauptsache iHv 3.000 EUR bildet ferner regelmäßig auch das Interesse des Empfängers eines E-Mail-Schreibens an der Unterlassung weiterer Zusendungen von E-Mail-Werbung hinreichend ab, der hierdurch in seiner gewerblichen Tätigkeit oder Berufsausübung betroffen ist.“
- Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 5. Januar 2009 – 1 W 57/08: „Der Senat hält daher den von dem Antragsteller angegebenen Wert von 4.500,- € für das einmalige Zusenden einer E-Mail […] für angemessen.“
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11. April 2013 – I-9 W 23/13: „[D]as Unterlassungsinteresse der Kl. wird bereits durch einen Streitwert in Höhe von 4000 Euro angemessen berücksichtigt.“ — bei vier Schreiben in sechs Monaten.
- Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 27. September 2017 – 2 U 765/16: „Der Streitwert für beide Instanzen wird auf € 8.000,00 festgesetzt.“ — bei zwei Werbe-E-Mails.
- Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 24. Juni 2024 – 4 U 168/24
Beispielhafte Entscheidungen hierzu, die wir erstritten haben
Amtsgericht Düsseldorf — Urteil vom 3. Juli 2026
„Bei E-Mail-Werbung gegenüber gewerblichen Adressaten wird ein Gegenstandswert zwischen 3.500 € und 6.000 € allgemein als angemessen angesehen […]. Der angesetzte Wert von 3.000 € liegt knapp unter dieser Spanne und ist damit ohne Weiteres vertretbar.“
Amtsgericht Westerstede — gerichtlicher Hinweis vom 23. Juli 2026
„Auch der Streitwert wird nicht zu beanstanden sein (allein Unterlassungsklagen haben nach std. Rspr. des Amtsgerichts Westerstede einen Streitwert von 3.000 €).“
Amtsgericht Mitte, Berlin — Beschluss vom 26. August 2026
„Der Streitwert des Klageantrags zu 1. (Unterlassungsantrag) beträgt 3.000,- €.“
Amtsgericht München — gerichtlicher Hinweis vom 16. April 2026
„Das Gericht geht nach vorläufiger Prüfung davon aus, dass auch der angesetzte Gegenstandswert angemessen sein dürfte. Im hiesigen Gerichtsbezirk ist üblich, für eine einzige übersendete Werbe-Mail — je nach Eingriffsintensität — einen Unterlassungsgegenstandswert von 2.500,00 bis 3.000,00 € anzusetzen. Selbst wenn „nur“ 16 Mail gegenständlich sein sollten, dürfte eine Erhöhung auf 8.400,00 € nicht zu beanstanden sein, selbst wenn man davon ausgeht, dass einzelne Mails u.U. in den „Spam-Ordner“ sortiert wurden.“
Gebührenhöhe
„Das ist ein Textbaustein aus dem Massengeschäft — keine volle Gebühr wert.“
Es trifft zu, dass in vielen unserer Schriftsätze dieselben Urteile stehen und dass wir mit wiederkehrenden Argumentationsbausteinen arbeiten. Das ist kein Geheimnis und auch kein Vorwurf: In einem Rechtsgebiet, in dem sich dieselben Rechtsfragen stellen, wäre alles andere unwirtschaftlich — auch für Sie.
Was sich wiederholt, ist aber die Rechtslage, nicht der Fall. Jede einzelne E-Mail ist von Neuem zu prüfen: wer sie versandt hat, an welche Adresse, mit welchem Inhalt, ob eine Geschäftsbeziehung bestand, ob eine Einwilligung behauptet wird und ob sie trägt. Diese Prüfung lässt sich nicht dadurch abkürzen, dass ein ähnlicher Vorgang schon einmal für einen anderen Mandanten bearbeitet wurde. Sie ist in jedem Mandat neu zu leisten — und wird deshalb in jedem Mandat neu geschuldet.
Die 1,3-Gebühr ist dabei keine erhöhte, sondern die Regelgebühr: Erst oberhalb von 1,3 verlangt das Gesetz eine besondere Begründung (Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).
Das sagt der Bundesgerichtshof
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über den 1,3-fachen Regelsatz hinaus nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war, wohingegen die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle ist.“
Fundstelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. November 2013 — zur Höhe der Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung
Aktenzeichen: X ZR 171/12
Siehe auch
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 323/11: „Gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses […] kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ war. Denn die Schwellengebühr von 1,3 ist die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle.“
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10
- Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG — Gebührenrahmen 0,5 bis 2,5
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05 („Clone-CD“): „Die Revision macht ohne Erfolg geltend, im Hinblick auf die Vielzahl angeblicher Verletzungen wegen gleichartiger Verstöße habe es sich um eine im Wege von Serienabmahnungen mit Hilfe von Textbausteinen einfach zu bewältigende Routineangelegenheit gehandelt, die nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts erfordert habe.“
Beispielhafte Entscheidung hierzu, die wir erstritten haben
Amtsgericht Düsseldorf — Urteil vom 3. Juli 2026
„Auch die Höhe der angesetzten 1,3-Gebühr ist nicht zu beanstanden. […] Die 1,3-Gebühr ist der Regelfall und wird für durchschnittliche Angelegenheiten erhoben, eine niedrigere (z. B. 0,5) nur bei besonders einfachen Fällen. Anhaltspunkte, dass die streitgegenständliche Fallkonstellation besonders einfach gelagert war, liegen nicht vor und werden von der Beklagten auch nicht vorgetragen.“
„Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerseite verfolge ihre Ansprüche in einer Vielzahl gleichgelagerter Konstellationen und bediene sich dabei ähnlicher Formulierungen, steht dies der Rechtfertigung einer 1,3 Gebühr nicht im Wege. Die Wiederverwendung von Argumentationsbausteinen in gleichgelagerten Konstellationen stellt eine zulässige Vorgehensweise dar und entlastet die Beklagte nicht.“
Rechtsmissbrauch
„Das Ganze ist rechtsmissbräuchlich.“
Bei der Verfolgung von Abwehrrechten wegen ungewollter E-Mails arbeiten wir für unsere Mandanten mit Prozessfinanzierern wie der Ersatz-Pilot GmbH zusammen. Als Teil ihres Prozessfinanzierungsangebots verpflichtet sie sich gegenüber den Betroffenen, die Anwaltskosten für die entsprechende Rechtsverfolgung zu übernehmen.
Der Ablauf ist dieser: Der Betroffene beauftragt unsere Kanzlei im eigenen Namen, die Honorarrechnung geht an ihn. Zunächst wird versucht, die Sache außergerichtlich zu erledigen. Erstattet der Anspruchsgegner, bevor die Honorarrechnung fällig wird, kann der Honoraranspruch unmittelbar mit dem eingegangenen Fremdgeld verrechnet werden — damit ist der Vorgang beendet. Erstattet er nicht, wird die Honorarrechnung fällig, ohne dass eine Kostenerstattung eingegangen wäre. In diesen Fällen übernimmt die Ersatz-Pilot GmbH ihre Bezahlung und der Betroffene tritt ihr zur gleichen Zeit im Gegenzug den Kostenerstattungsanspruch ab. Diese Forderung zieht die Prozessfinanziererin anschließend im eigenen Namen gerichtlich ein.
Genau dieses Modell — Kostenübernahme gegen Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs — hat das Kammergericht geprüft und für zulässig befunden.
Das sagt das Kammergericht Berlin
„Etwaige sachfremde Interessen der Rechtsanwälte […], so etwa Gebühren zu generieren, bzw. Interessen der [Dienstleisterin], an solcherart generierten Gebühren zu partizipieren, sind keine solchen der Klägerin und sind dieser auch nicht „zuzurechnen“. Für eine solche Zurechnung fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.“
„Vom ökonomisch-vernünftigen Standpunkt der Klägerin aus betrachtet ist es nur folgerichtig und sachgerecht, die von ihr gewünschte Unterbindung der Verletzung ihres […] Rechts auf eine Weise zu erreichen, die für sie mit keinerlei Kostenrisiko bzw. möglichst geringem Kostenrisiko verbunden ist (wie es beispielsweise auch bei Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung der Fall wäre). Auf welche Weise im Detail bzw. mit welchen Schritten diese — ihr nützliche — Risikovermeidung hier wirtschaftlich erreicht wird, muss die Klägerin weder etwas angehen noch interessieren.“
„Nach allem ist nur ein einziges Verfolgungsinteresse auf Seiten der Klägerin erkennbar, nämlich die Abwehr unerbetener E-Mail-Werbung. Dies ist auch […] kein schwaches Gläubigerinteresse (was es als nur vorgeschoben erscheinen lassen könnte), sondern im Gegenteil, ein starkes.“
Fundstelle
Kammergericht Berlin, Urteil vom 5. September 2017
Aktenzeichen: 5 U 150/16
Siehe auch
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 129/19: zu den Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung. Die Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der den Vorwurf erhebt.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. März 2024 – I ZR 83/23
Beispielhafte Entscheidungen hierzu, die wir erstritten haben
Amtsgericht Nürnberg — Endurteil vom 11. August 2026
„Ein Rechtsmissbrauch im Sinne von § 242 BGB liegt nicht vor, da das primäre Rechtsschutzinteresse des Unternehmens auf die Abwehr unzulässiger Störungen gerichtet war.“
Amtsgericht München — gerichtlicher Hinweis vom 16. April 2026
„Hinreichende Indizien für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung bzw. Rechtsverfolgung sind nach den hierzu entwickelten Vorgaben des BGH derzeit nicht ersichtlich.“
„Die Einwendungen der Beklagten dürften daher insgesamt wenig erfolgversprechend sein. Das Gericht regt an, dass die Beklagte zur Vermeidung der mündlichen Verhandlung und weiterer unverhältnismäßiger Kosten für eine Beweisaufnahme ein Anerkenntnis prüft.“
Nähe zur Prozessfinanziererin
„Ihre Kanzlei und die Prozessfinanziererin stehen sich zu nah.“
Der Vorwurf lautet, dass ein Gesellschafter unserer Kanzlei zugleich 50 Prozent der Geschäftsanteile an einer Prozessfinanziererin hält, die ein Teil unserer Mandanten einschaltet. Deswegen dürfe die Prozessfinanziererin keine Ansprüche aus abgetretenem Recht oder in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen — wegen eines verbotenen Erfolgshonorars nach § 49b Absatz 2 BRAO, wegen Sittenwidrigkeit oder wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Der Vorwurf vermengt zwei Fragen, die das Oberlandesgericht München ausdrücklich getrennt hat: ob eine anwaltliche Beteiligung an einem Prozessfinanzierer berufsrechtlich zulässig ist — und ob der Prozessfinanzierungsvertrag zwischen Mandant und Finanzierer wirksam ist. Selbst wenn man die Beteiligung für berufsrechtlich unzulässig hielte, bliebe das für die Wirksamkeit des Vertrages und für die Geltendmachung der Ansprüche durch den Prozessfinanzierer ohne Bedeutung.
Das gilt nach dem Oberlandesgericht sogar dann, wenn tatsächlich unerlaubte Rückflüsse an den Anwalt vereinbart wären — was in unserem Fall ohnehin nicht zutrifft: Sie lösen Ausgleichsansprüche aus, lassen den Prozessfinanzierungsvertrag aber in der Regel unberührt.
Die beiden Entscheidungen des Amtsgerichts Kreuzberg, die wir unten abdrucken, stammen aus einem anderen Tätigkeitsfeld unserer Kanzlei. Der Einwand, über den dort entschieden wurde, ist derselbe.
Das sagt das Oberlandesgericht München
„Der Senat hegt Zweifel, ob die Gültigkeit des Prozessfinanzierungsvertrages von der Höhe des gesellschaftsrechtlichen Anteils des Rechtsanwalts an der Prozessfinanzierungsgesellschaft abhängen kann. Dies verwechselt die berufsrechtliche Zulässigkeit solcher anwaltlicher Beteiligungen und deren rechtliche Ausgestaltung im Einzelnen mit der davon zu trennenden Frage, ob der Prozessfinanzierungsvertrag zwischen Mandant und Prozessfinanzierer wirksam ist. Beides hat aber nichts miteinander zu tun.“
„Die Unzulässigkeit [verbotener Rückflüsse an den Rechtsanwalt] lässt aber den Prozessfinanzierungsvertrag im Ganzen in der Regel unberührt.“
Fundstelle
Oberlandesgericht München, Urteil vom 31. März 2015 (AnwBl 2015, 898)
Aktenzeichen: 15 U 2227/14
Beispielhafte Entscheidungen hierzu, die wir erstritten haben
Amtsgericht Erlangen — Endurteil vom 24. Juli 2026
„Auch ein Rechtsmissbrauch ist nicht erkennbar, nachdem die Bedenken des Beklagten hinsichtlich einer kollusiven, rein zur Kostengenerierung eingerichteten Geschäftsbeziehung zwischen Klägerin und Prozessbevollmächtigten nicht durchgreifen, da die Unternehmen selbstständig geführt werden und der Zedent im Übrigen in seiner Wahl der Durchsetzung seiner Rechte (Abmahnung) frei ist.“
Amtsgericht Kreuzberg, Berlin — Urteil vom 23. Juni 2026
„Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang auf gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen der Klägerin und den Prozessbevollmächtigten bezieht, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Allein der Umstand, dass Gesellschafter einer Rechtsanwaltskanzlei zugleich mehrheitlich an der Klägerin beteiligt sind, führt nicht zur Nichtigkeit der Abtretung. Entscheidend ist, ob die konkrete Ausgestaltung der Gesellschaftsstrukturen geeignet ist, die Interessen des Rechtsuchenden zu gefährden oder gegen ein gesetzliches Verbot zu verstoßen. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.“
Amtsgericht Kreuzberg, Berlin — Urteil vom 8. März 2026
„Ein Verstoß gegen § 49b BRAO liegt ebenfalls nicht vor. Die Klägerin ist keine Rechtsanwaltsgesellschaft. Ihr Geschäftsführer ist kein Rechtsanwalt, sodass die Vorschriften der BRAO auf die Klägerin nicht unmittelbar Anwendung finden.“
Prozessführungsbefugnis
„Sie dürfen den Anspruch doch gar nicht selbst geltend machen.“
Solange wir im Namen unserer Mandanten Ansprüche außergerichtlich verfolgen, stehen diese ausschließlich den Mandanten zu. Wir handeln dabei als deren anwaltliche Vertreter.
Erhält ein Mandant viel Werbung und beauftragt er uns mit der Verfolgung gegen unterschiedliche Absender, unterzeichnet er dafür meist eine allgemeine Vollmacht auf Papier. Im Zuge der Erteilung der Einzelaufträge signiert er darüber hinaus je Absender eine weitere digital, um zu dokumentieren, dass wir gerade hier die Rechtsverfolgung übernehmen sollen. Beides legen wir mit der ersten Aufforderung vor.
Zahlen Sie nicht, wundern Sie sich im anschließenden Gerichtsverfahren aber nicht darüber, dass nicht der Mandant die Ansprüche gegen Sie einklagt, sondern ein Prozessfinanzierer.
Viele unserer Mandanten nutzen einen Prozessfinanzierer, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Der Kostenerstattungsanspruch wird als Teil der Prozessfinanzierungsvereinbarung an ihn abgetreten — ähnlich wie ein Anspruch nach § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergeht. Diesen Anspruch macht der Prozessfinanzierer im eigenen Namen geltend; er ist dann Inhaber, nicht Vertreter.
Daneben entlastet der Prozessfinanzierer den Betroffenen, indem er einen vorgerichtlich nicht erfüllten Unterlassungsanspruch in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgt. Dafür braucht es eine Ermächtigung des Rechtsinhabers und ein eigenes schutzwürdiges Interesse. Beides liegt vor — das zweite gerade wegen der wirtschaftlichen Beteiligung am Ergebnis.
Das sagt der Bundesgerichtshof
„Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. […] Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden.“
Fundstelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. März 2025
Aktenzeichen: VI ZR 174/24
Siehe auch
- Oberlandesgericht München, Zwischenurteil vom 12. Januar 2026 – 17 U 1857/25 e (BeckRS 2026, 93; MDR 2026, 673; NJOZ 2026, 244): „Die Klage in gewillkürter Prozessstandschaft ist zulässig: […] Hier ergibt sich das Eigeninteresse des Klägers nach Auffassung des Senats bereits daraus, dass er nach dem Prozessfinanzierungsvertrag bei Klageerfolg [einen Teil] des Erlöses behalten soll.“
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 1999 – III ZR 205/97
- Kammergericht Berlin, Urteil vom 22. November 2023 – 28 U 5/23
Beispielhafte Entscheidung hierzu, die wir erstritten haben
Amtsgericht München — gerichtlicher Hinweis vom 14. August 2026
„Gerade einem Rechtssuchenden, der sein Recht, ‚in Ruhe gelassen zu werden', durchsetzen möchte, muss es zugestanden werden, auch weitestgehend im Rahmen der Durchsetzung ‚in Ruhe gelassen zu werden', so dass die Geltendmachung über die Klägerin geradezu dem eigentlichen Rechtsschutzziel entspricht.“
RDG
„Sie verstoßen doch gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.“
Der Prozessfinanzierer lässt sich den Kostenerstattungsanspruch abtreten und zieht ihn im eigenen Namen ein. Das ist schon tatbestandlich keine Rechtsdienstleistung: Erlaubnispflichtig ist nach § 2 Absatz 2 RDG die Einziehung fremder Forderungen. Wer eine Forderung kauft und dabei das Ausfallrisiko vollständig übernimmt, zieht keine fremde, sondern seine eigene Forderung ein — er besorgt damit eine eigene Angelegenheit.
Unabhängig davon arbeiten wir nur mit Prozessfinanzierern zusammen, die über eine Inkassolizenz nach § 10 RDG verfügen — worauf es nach dem Vorstehenden nicht ankommt.
Das sagt der Bundesgerichtshof
„Die Einziehung im Wege des echten Factorings abgetretener Forderungen ist keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, weil ein Factoring-Unternehmen, welches das Risiko des Forderungsausfalls vertraglich vollständig übernommen hat, keine fremden, sondern eigene Angelegenheiten besorgt, wenn es die ihm abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung einzieht.“
„Hier besorgt der Erwerber, indem er die zu übernehmenden Forderungen prüft und im Anschluss an den Erwerb einzieht, keine fremden, sondern ausschließlich eigene Angelegenheiten.“
Fundstelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. März 2018 — amtlicher Leitsatz und Entscheidungsgründe
Aktenzeichen: VIII ZR 17/17
Siehe auch
- Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 22 S 36/22: „Eine Unwirksamkeit gem. § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB liegt nicht vor. Es fehlt — ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin über eine Inkassoerlaubnis gem. § 10 RDG verfügt — bereits an einer erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung.“
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 — der Bundesgerichtshof hat die Forderungsdurchsetzung durch einen registrierten Inkassodienstleister gebilligt.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. März 2023 – VI ZR 180/22 — zur Zulässigkeit eines Erfolgshonorars bei einer Inkassodienstleistung.
- § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz und § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz
Beispielhafte Entscheidung hierzu, die wir erstritten haben
Amtsgericht Nürnberg — Endurteil vom 11. August 2026
„Bei dem Geschäftsmodell der Klägerin handelt es sich […] um einen echten Forderungskauf — sog. echtes Factoring —, bei dem die Forderung im Wege des Vollerwerbs unter vollständiger Übernahme des Bonitäts- und Ausfallrisikos erworben wird. Einer Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bedarf es hierfür nicht, weshalb die Abtretung nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG nichtig ist.“
Zugang,
§ 93 ZPO
„Ich habe die Abmahnung nie erhalten. Die Klage ist grundlos.“
Wenn Sie auf die außergerichtlichen Ansprüche nicht eingehen und sich unserer Klage gegenübersehen, ist dies eine bequeme Verteidigung — und wird deshalb häufig versucht. Sie hat allerdings eine Hürde, die viele übersehen: Wer sich auf das sofortige Anerkenntnis beruft, muss beweisen, dass er keinen Anlass zur Klage gegeben hat — einschließlich der Behauptung, das vorgerichtliche Schreiben sei nicht zugegangen.
Und wenn die Abmahnung an dieselbe Adresse ging, von der die Werbung kam: Wer eine Adresse für Werbung einsetzt, muss dafür sorgen, dass Antworten darauf gelesen werden.
Das sagt der Bundesgerichtshof
„Es kommt insoweit nicht darauf an, wer für den Zugang der Abmahnung die Beweislast trägt; sie lautet vielmehr, wer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, ob der Beklagte im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses Anlass zur Klage gegeben hat. Dass dies nicht der Kläger, sondern allein der Beklagte ist, ist im Prozessrecht allgemein anerkannt.“
Fundstelle
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezember 2006
Aktenzeichen: I ZB 17/06
Beispielhafte Entscheidungen hierzu, die wir erstritten haben
Amtsgericht Winsen (Luhe) — Schlussurteil vom 2. September 2026
„Die Klageveranlassung ist dabei aus der Sicht des Gesetzgebers der Regelfall. Wer sich auf § 93 ZPO beruft, hat deshalb das Gegenteil darzulegen und zu beweisen — auch den fehlenden Zugang eines vorprozessualen Anspruchsschreibens.“
Amtsgericht Charlottenburg, Berlin — Beschluss vom 5. August 2026
„Die Behauptung der Beklagten, es handle sich insoweit um eine ‚no-reply'-Adresse ist durch nichts belegt. Im Gegenteil: Es handelt sich ausweislich der Mailadresse ausdrücklich um eine Adresse, an die man per Mail antworten kann.“
Versand durch Dritte
„Die Mail kam nicht von uns, sondern von einem Dienstleister.“
Das mag technisch zutreffen und ändert an der Haftung nichts. Wer eine Agentur, einen Lead-Anbieter oder ein Versandtool beauftragt, haftet für dessen Handeln — sonst ließe sich Verantwortung durch Auslagerung beliebig abstreifen. Der Bundesgerichtshof hat das sogar für den Fall entschieden, dass ein Dritter den Versand auslöste, ohne dass das Unternehmen davon wusste.
Das sagt der Bundesgerichtshof
„Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.“
„Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für die Einordnung als Werbung nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht. Entscheidend ist vielmehr allein das Ziel, das die Beklagte mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will.“
Fundstelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. September 2013 („Empfehlungs-E-Mail“)
Aktenzeichen: I ZR 208/12
Beispielhafte Entscheidung hierzu, die wir erstritten haben
Amtsgericht Charlottenburg, Berlin — Beschluss vom 5. August 2026
„Denn ein solcher Drittanbieter wäre ihr Verrichtungsgehilfe in vertraglichen Angelegenheiten und im Übrigen ihr Gehilfe im Hinblick auf eine unerlaubte Handlung gemäß § 830 Abs. 1 und 2 BGB. Der nicht weiter namentlich bezeichnete Drittanbieter wird wohl E-Mails nicht ohne entsprechenden Auftrag der Beklagten versenden.“